Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Geschäftsführers einer GesmbH wird dessen Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft nicht berührt. § 1024 ABGB ist insoweit nicht anwendbar.
Rückverweise
…werde dessen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis allerdings nicht berührt (6 Ob 188/99m = RIS-Justiz RS0113250; 8 Ob 281/98a = RIS-Justiz RS0111974). Es träfen ihn daher weiterhin die Buchführungs- und Bilanzierungspflichten. Gemäß § 285 Abs 1 UGB idF Rechnungslegungs-Änderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014…