RS0055157 – OGH Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine für den Klienten wertlose Vertretung nicht zu honorieren (SZ 52/73; EvBl 1972/124 ua, zuletzt 1 Ob 632/90; Strasser in Rummel 2.Auflage RdZ 9 zu § 1004 ABGB); demnach jedenfalls dann nicht, wenn die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelausführungsfrist wegen (Organisationverschulden) Verschuldens des Rechtsanwaltes verweigert wurde.