BundesrechtBundesgesetzeZweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen§ 5

§ 5 Abwicklung

In Kraft seit 22. Dezember 2018
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§ 5 Abwicklung — Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen | GesetzeFinden.at