Bundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Vorwort
§ 1 Zweck
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist einzurichten, um Streit- bzw. Beschwerdefälle über Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und einem in § 2 Z 2 genannten Unternehmen und im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt und in der Schifffahrt bei einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu klären und außergerichtlich beizulegen. Sie dient als alternative Streitbeilegungsstelle gemäß der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 165 vom 18.6.2013 S. 63, und als Durchsetzungsstelle nach den in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bzw. sind:
1. die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Stelle, die unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jene Beschwerden behandelt, die
a) gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, oder
b) gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes (KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 55 vom 28.02.2011 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
c) gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in Verbindung mit der
aa) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2004 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
bb) der Verordnung (EU) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, ABl. Nr. L 204 vom 26.07.2006 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, oder
d) gemäß § 71a oder § 87a des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung,
eingebracht werden;
2. betroffene Unternehmer
a) die Eisenbahnunternehmen, die Bahnhofsbetreiberinnen und -betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957,
b) die Berechtigungsinhaberinnen und -inhaber, die Busbahnhofbetreiberinnen und-betreiber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Fahrkartenverkäuferinnen und –verkäufer, die innerstädtischen Verkehrsbetriebe und die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften bei Beschwerden gemäß § 32b des Kraftfahrliniengesetzes,
c) die Zivilflugplatzhalterinnen und -halter, die Reiseunternehmen, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler, die Flugscheinverkäuferinnen und –verkäufer und die Luftfahrtunternehmen bei Beschwerden gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes,
d) die Hafen- oder Fahrgastanlagenbetreiberinnen und -betreiber bei Beschwerden gemäß § 71a des Schifffahrtsgesetzes,
e) die Konzessionsinhaberinnen und -inhaber, die Reiseveranstalterinnen und -veranstalter, die Reisevermittlerinnen und -vermittler und die Fahrkartenverkäuferinnen und -verkäufer bei Beschwerden gemäß § 87a des Schifffahrtsgesetzes, und
f) die sonstigen von den betroffenen Unternehmen gemäß lit. a bis e mit Verpflichtungen aus einem entgeltlichen Vertrag mit einem Verbraucher bzw. einer Verbraucherin und/oder im Rahmen der Beförderung von Fahrgästen bzw. Fluggästen beauftragten Unternehmen;
3. Beteiligte
a) einerseits der Einbringer bzw. die Einbringerin einer Beschwerde (in der Regel die Person, welche eine Beförderung als Fahrgast bzw. Fluggast beansprucht oder in Anspruch genommen hat, zur Nutzung berechtigt ist oder beabsichtigt zu nutzen) und
b) anderseits die betroffenen Unternehmen.
§ 3 Einrichtung und Organisation
(1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist von und bei der Schienen-Control GmbH einzurichten. Die Schienen-Control GmbH hat die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte organisatorisch und rechnerisch getrennt von der Erfüllung der anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind das notwendige Personal und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit sie unabhängig von den betroffenen Unternehmern erfüllt werden kann.
§ 4 Aufwand
(1) Der für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte bei wirtschaftlicher, zweckmäßiger und sparsamer Gebarung notwendige Aufwand der Schienen-Control GmbH ist anteilig mittels Beiträgen der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer und im Übrigen durch den Bund zu tragen.
(2) Zu Beginn jeden Geschäftsjahres hat der Bund der Schienen-Control GmbH Vorschüsse für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu leisten.
(3) Die Höhe der Beiträge der von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmer ist mit Verordnung des Bundesministers/der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie pauschaliert und in gleicher Höhe für jedes einzelne Schlichtungsverfahren im Vorhinein für ein Geschäftsjahr festzusetzen und in der Folge gemäß Abs. 5 erforderlichenfalls anzupassen. Bei der Berechnung der Höhe der festzusetzenden Beiträge ist von der zu erwartenden Gesamtzahl an Schlichtungsverfahren pro Geschäftsjahr auszugehen und eine anteilige Tragung des Aufwandes der Schienen-Control GmbH aus Beiträgen der betroffenen Unternehmer im Ausmaß von 40 Prozent am Gesamtaufwand der Schienen-Control GmbH für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte anzustreben.
(4) Die Schienen-Control GmbH hat die Beiträge der Unternehmer den von Schlichtungsverfahren betroffenen Unternehmern pro Geschäftsjahr mit Bescheid vorzuschreiben und einzuheben.
(5) Nach der Abrechnung eines Geschäftsjahres hat die Schienen Control GmbH die Entwicklung des zur Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angefallenen Aufwandes, der vorgeschriebenen Beiträge der Unternehmer und des Anteiles des Bundes zu evaluieren. Diese Evaluierung hat in den ersten drei Geschäftsjahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes jährlich und danach alle drei Jahre zu erfolgen. Die Ergebnisse sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu berichten. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf der Grundlage der von der Schienen Control GmbH vorgelegten Ergebnisse der Evaluierung und unter Berücksichtigung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder an seine Stelle tretenden Index die Verordnung gemäß Abs. 3 erforderlichenfalls anzupassen.
§ 5 Einbringung
(1) Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, oder den §§ 71a oder 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.
(2) Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben die Fahrgäste bzw. Fluggäste auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Häfen- oder Fahrgastanlagen bzw. Zivilflugplätzen angemessen und leicht zugänglich über ihre Kontaktdaten, die der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle und, sofern vorhanden, die der eigenen Beschwerdestelle zu informieren.
(3) Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angemessen hinzuweisen.
(4) Die Schienen Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben
1. dieses Bundesgesetzes,
2. der in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen,
3. des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes BGBl. I Nr. 40/2013, in der jeweils geltenden Fassung, und
4. der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets BGBl. II Nr. 363/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/2024,
zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis f betroffenen Unternehmer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
§ 6 Verfahrensweise
(1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat eine Beschwerde mit dem Ziel der Schlichtung zwischen den Beteiligten binnen neunzig Tagen zu behandeln. Wenn sich bei dieser Behandlung ergeben sollte, dass es sich um eine hochkomplexe Streitigkeit handelt, so kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung auch in einem längeren Zeitraum vornehmen.
(2) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte kann die Behandlung einer Beschwerde jedoch ablehnen, wenn bei der Einbringung der Beschwerde der Zeitpunkt der Befassung des betroffenen Unternehmers mit dem Anliegen mehr als ein Jahr zurückliegt, oder wenn das Vorbringen in der Beschwerde mutwillig oder derartig erscheint, dass seine Behandlung den effektiven Betrieb der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ernsthaft beeinträchtigen würde. Bei Beschwerden von einem Unternehmen, welches entgeltlich die Durchsetzung der Ansprüche des Fahrgasts bzw. Fluggasts beim betroffenen Unternehmen gemäß § 2 Z 2 übernommen hat, können von diesem zusätzliche Unterlagen, Nachweise oder ein Beitrag zu den Verfahrenskosten verlangt werden.
(3) Das Einbringen einer Beschwerde und die entsprechende Fortsetzung eines Schlichtungsverfahrens von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hemmen den Anfang und den Fortlauf der Verjährung sowie der sonstigen Fristen zur Geltendmachung der vom Schlichtungsverfahren betroffenen Rechte und Ansprüche.
(4) Wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Behandlung einer Beschwerde ablehnt, hat sie dies dem Einbringer bzw. der Einbringerin umgehend mitzuteilen. Ansonsten hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Beteiligten in das Schlichtungsverfahren einzubeziehen und sich unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/45/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zu bemühen, mit ihnen eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt das nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte den Beteiligten ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen. Sie kann dabei, wenn dies zur Lösung beitragen könnte, auch eine Empfehlung schriftlich abgeben, die unverbindlich und nicht anfechtbar ist.
(5) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat Richtlinien zu ihrer Verfahrensweise zu erstellen. Darin sind ausgehend von den jeweiligen unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben die Möglichkeiten zur Einbringung von Beschwerden auf elektronischem und anderem Wege sowie die Vorgangsweise zur Behandlung von Beschwerden samt der Einbeziehung und Information der Beteiligten im Rahmen der Schlichtung und deren angestrebte Dauer darzulegen. Die jeweiligen Besonderheiten bezüglich der Beförderung auf Eisenbahnen, mit Kraftfahrlinien, in der Luftfahrt oder in der Schifffahrt sind zu berücksichtigen.
(6) Die Richtlinien zur Verfahrensweise sind auf der Webseite der Schienen Control GmbH als solche für die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen, samt den allgemeinen Informationen über die Möglichkeiten des Zugangs zur Schlichtung.
(7) Strafbar sind die in § 2 Z 2 genannten Unternehmen auch dann, wenn sie die in § 2 Z 1 angeführten Bestimmungen im Ausland verletzen.
(8) Die für die Verkehrsgenehmigung gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957, die für die Konzession bzw. Genehmigung gemäß § 1 Abs. 3 des Kraftfahrliniengesetzes, die für die Beförderungsbewilligung gemäß § 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes sowie die für die Konzession gemäß § 75 des Schifffahrtsgesetzes zuständigen nationalen Behörden sind verpflichtet, der Schienen Control GmbH auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen und Daten zu übermitteln.
§ 7 Zusammenarbeit
Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat bei der Behandlung von grenzüberschreitenden Beschwerdegegenständen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen zu arbeiten. Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte hat sich bezüglich ihrer Tätigkeit auch an einem Austausch allgemeiner Informationen mit betroffenen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu beteiligen.
§ 8 Mitteilungs- und Berichtspflichten
(1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat bezüglich der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte die Aufgabe als zuständige Behörde einschließlich der Mitteilungspflichten gegenüber der Europäischen Kommission nach der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 165 vom 18.06.2013 S. 63 wahrzunehmen. Die benötigten Informationen sind von der Schienen-Control GmbH zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schienen Control GmbH hat jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die Bereiche Eisenbahnen, Kraftfahrlinien, Luftfahrt und Schifffahrt zu erstellen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln, die bzw. der diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht ist überdies auf der Webseite der Schienen Control GmbH als Bericht der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu veröffentlichen. Die Schienen Control GmbH kann darüber hinaus über die Kundenzufriedenheit und die Einhaltung der Fahrgastrechte öffentlich Bericht erstatten. Die Unternehmen haben auf Verlangen der Schienen Control GmbH Auskunft über die Kundenzufriedenheit zu geben, sofern entsprechende Daten oder Informationen den Unternehmen vorliegen.
§ 8a Strafbestimmungen
Wer gegen die Verpflichtungen aus § 5 Abs. 2, 3 und 4 sowie§ 8 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafte bis zu 7 000 Euro zu bestrafen.
§ 9 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
§ 11 Inkrafttreten, Übergang
(1) Eine Verordnung gemäß § 4 kann bereits vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 bei der Schienen-Control GmbH oder gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Beschwerden sind von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte weiter zu behandeln. Dafür sind keine Beiträge gemäß § 4 einzuheben.
(3) § 6 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Z 1 lit. a, Z 2 und 3, § 4 Abs. 5, die §§ 5 sowie 6 samt Überschriften, § 8 Abs. 2 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.