(1) Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist von und bei der Schienen-Control GmbH einzurichten. Die Schienen-Control GmbH hat die Erfüllung ihrer Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte organisatorisch und rechnerisch getrennt von der Erfüllung der anderen ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe als Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte sind das notwendige Personal und die notwendigen Mittel bereitzustellen, damit sie unabhängig von den betroffenen Unternehmern erfüllt werden kann.
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