BundesrechtBundesgesetzeBundesgesetz über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte§ 11

§ 11Inkrafttreten, Übergang

In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date

(1) Eine Verordnung gemäß § 4 kann bereits vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie tritt jedoch nicht vor Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 78a des Eisenbahngesetzes 1957 bei der Schienen-Control GmbH oder gemäß § 139a des Luftfahrtgesetzes beim Bundesminister/bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie anhängige Beschwerden sind von der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte weiter zu behandeln. Dafür sind keine Beiträge gemäß § 4 einzuheben.

(3) § 6 Abs. 4 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(2) § 1, § 2 Z 1 lit. a, Z 2 und 3, § 4 Abs. 5, die §§ 5 sowie 6 samt Überschriften, § 8 Abs. 2 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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