(1) Vor der Einbringung einer Beschwerde an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte ist mit dem Anliegen der betroffene Unternehmer zu befassen. Anliegen, die dabei nicht befriedigend gelöst worden sind, können mit Beschwerde bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingebracht werden. Im Übrigen ist vor und bei der Einbringung nach Maßgabe von § 78a des Eisenbahngesetzes 1957, § 32b des Kraftfahrliniengesetzes, § 139a des Luftfahrtgesetzes, oder den §§ 71a oder 87a des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen unionsrechtlichen Verordnung vorzugehen.
(2) Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben die Fahrgäste bzw. Fluggäste auf ihren Internetseiten sowie in Bahnhöfen, Busbahnhöfen, Häfen- oder Fahrgastanlagen bzw. Zivilflugplätzen angemessen und leicht zugänglich über ihre Kontaktdaten, die der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte als Schlichtungs- und Durchsetzungsstelle und, sofern vorhanden, die der eigenen Beschwerdestelle zu informieren.
(3) Die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis e betroffenen Unternehmer haben bei der Beantwortung einer Beschwerde von Fahrgästen bzw. Fluggästen auf die Möglichkeit der Schlichtung bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte angemessen hinzuweisen.
(4) Die Schienen Control GmbH ist berechtigt, die Einhaltung der Vorgaben
1. dieses Bundesgesetzes,
2. der in § 2 Z 1 zitierten unionsrechtlichen Verordnungen,
3. des Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetzes BGBl. I Nr. 40/2013, in der jeweils geltenden Fassung, und
4. der Beilage 1 der Verordnung über die Einführung des Klimatickets BGBl. II Nr. 363/2021, in der Fassung BGBl. II Nr. 136/2024,
zu überprüfen. Zu diesem Zweck haben die gemäß § 2 Z 2 lit. a bis f betroffenen Unternehmer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Zutritt zu ihren Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist.
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