Bundes-Berichtspflichtengesetz
Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen
§ 2Berichtspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 3Zuständigkeit des Landeshauptmanns
§ 4Zuständigkeit des Bundesministers; Berichtsverordnung
§ 5Verhältnis zu anderen Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten
§ 6Einbindung der Länder
§ 7Vollziehung
§ 8In-Kraft-Treten
§ 1 Übermittlungspflicht von Aufzeichnungspflichtigen
Wer nach bundesgesetzlichen Vorschriften oder auf Grund von Anordnungen der Behörde verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, hat jene Daten, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen. Die Vorlage ist gebührenfrei.
§ 2 Berichtspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, dem Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.
§ 3 Zuständigkeit des Landeshauptmanns
Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.
§ 4 Zuständigkeit des Bundesministers; Berichtsverordnung
(1) Der jeweils zuständige Bundesminister ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe jener Daten an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen. Er hat durch Verordnung getrennt nach Sachbereichen im Einzelnen zu bestimmen, für welche Daten eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, ihm diese Daten zu übermitteln sind.
(2) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.
§ 5 Verhältnis zu anderen Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten
In anderen Verwaltungsvorschriften vorgesehene Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 6 Einbindung der Länder
Im Rahmen der Vorbereitung der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen durch den Bund kann der zuständige Bundesminister erforderlichenfalls die Länder einbinden, um die erforderlichen Auskünfte über die Vollziehung zu erlangen.
§ 7 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist jeder Bundesminister in seinem Wirkungsbereich betraut.
§ 8 In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, folgenden Tag in Kraft.