Der Landeshauptmann ist, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, zuständige Behörde für die Sammlung und Bearbeitung der Daten, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise