BundesrechtBundesgesetzeBundes-Berichtspflichtengesetz§ 2

§ 2Berichtspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde

In Kraft seit 20. April 2002
Up-to-date

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, dem Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.

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