§ 2 Berichtspflicht der Bezirksverwaltungsbehörde — Bundes-Berichtspflichtengesetz
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Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht andere Stellen zuständig sind, dem Landeshauptmann jene Daten zu übermitteln, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu erfüllen.
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