(1) Der jeweils zuständige Bundesminister ist zuständige Behörde für die Bekanntgabe jener Daten an die zuständigen Gemeinschaftsorgane, die erforderlich sind, um gemeinschaftsrechtliche oder internationale Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit Anlagen zu erfüllen. Er hat durch Verordnung getrennt nach Sachbereichen im Einzelnen zu bestimmen, für welche Daten eine Übermittlungspflicht besteht und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form, ihm diese Daten zu übermitteln sind.
(2) Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind verpflichtet, den jeweils zuständigen Bundesminister bei der Erfüllung der Aufzeichnungs-, Melde- und Berichtspflichten zu unterstützen, wobei eine weitgehende zentrale Datenverarbeitung anzustreben ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise