Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesel
§ 2(1) Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österre
§ 3(1) Die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft u
§ 4(1) Die nach § 3 geschaffene neue Gesellschaft füh
§ 5(1) Die Hauptversammlung der Österreichischen Auto
§ 6Auf die Österreichische Autobahnen- und Schnellstr
§ 7(1) Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellst
§ 8(1) Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) ist die Einheb
§ 9Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann die Errichtun
§ 10(1) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind nach betr
§ 11Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenhe
§ 12(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gese
§ 13(1) Die auf Grund der Verschmelzung nach den §§ 1
§ 14(1) Durch Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werd
§ 16Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
§ 17(1) Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1
§ 1
(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft, die Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft, die Tauernautobahn Aktiengesellschaft und die Wiener Bundesstraßen Aktiengesellschaft werden unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 das Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.
§ 2
(1) Die neue Gesellschaft führt den Namen „Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft“ und hat ihren Sitz in Salzburg. Ihr Grundkapital beträgt 1 444 Millionen Schilling.
(2) Aktien an der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften entspricht.
(3) Den Ländern können weiters Aktien der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zum Nominalwert veräußert werden, wobei der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft mindestens 51% und den Ländern zusammen höchstens 49% des Grundkapitals vorbehalten bleiben; hiebei können auch die in Abs. 2 nicht umfaßten Länder Burgenland und Niederösterreich einbezogen werden. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann Aktien der Länder erwerben.
(4) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
(5) Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
(6) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.
§ 3
(1) Die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft und die Brenner Autobahn Aktiengesellschaft werden gleichfalls unter Ausschluß der Abwicklung zu einer neuen Aktiengesellschaft verschmolzen (§ 233 Aktiengesetz 1965). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Jänner 1993.
(2) Verschmelzungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften sind nicht erforderlich; ebenso entfällt ein Verschmelzungsvertrag. Ein Treuhänder gemäß § 226 Abs. 2 des Aktiengesetzes 1965 ist nicht zu bestellen.
§ 4
(1) Die nach § 3 geschaffene neue Gesellschaft führt den Namen Alpen Straßen Aktiengesellschaft und hat ihren Sitz in Innsbruck. Ihr Grundkapital beträgt 600 Millionen Schilling.
(2) Aktien an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und den Ländern Tirol und Vorarlberg, in einem Verhältnis vorbehalten, der ihrem Anteil am zusammengelegten Grundkapital der in § 3 genannten Gesellschaften entspricht. § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft gehen die Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der verschmolzenen Gesellschaften mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Gesellschaft über.
(4) Die Gesellschaft und die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft können unter Ausschluss der Abwicklung verschmolzen werden.
§ 5
(1) Die Hauptversammlung der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Hauptversammlung der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben jeweils die Satzung der Gesellschaft festzulegen, ohne daß es einer Zustimmung der Hauptversammlungen der sich vereinigenden Gesellschaften bedarf.
(2) Der Vorstand der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft beziehungsweise der Vorstand der Alpen Straßen Aktiengesellschaft haben die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(3) Die Wählbarkeit als Vorsitzender des Aufsichtsrates ist den von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nominierten Vertretern vorbehalten. Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zur Entscheidung über Fragen der Geschäftsführung gemäß § 103 Abs. 2 Aktiengesetz 1963 tritt bereits über Verlangen der Mehrheit der von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nominierten Aufsichtsratsmitglieder ein.
§ 6
Auf die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Alpen Straßen Aktiengesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.
§ 7
(1) Der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft kommen alle Aufgaben zu, welche den in § 1 genannten Aktiengesellschaften
a) nach dem Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft, BGBl. Nr. 300/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 159/1990,
b) nach dem Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
c) nach dem Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
d) nach dem Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
e) nach dem Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 175/1989,
f) nach dem ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
zukommen.
(2) Der Alpen Straßen Aktiengesellschaft kommen alle Aufgaben zu, welche den in § 3 genannten Aktiengesellschaften
a) nach dem Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
b) nach dem Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck – Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
c) nach dem ASFINAG-Gesetz BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen
zukommen.
(3) Den Gesellschaften obliegt weiters die Unterstützung des Bundes bei der Erstellung von Konzepten über die künftige Bemautung des hochrangigen Straßennetzes sowie eines einheitlichen Erhaltungskonzeptes.
(4) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane, rechtlich beraten und vertreten lassen.
§ 8
(1) Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) ist die Einhebung des Benützungsentgeltes an künftigen Mautstrecken (Artikel IV § 9 und Artikel VIII § 1 des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419) zu übertragen. Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann auch gemäß Artikel VIII § 4 der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991 die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken übertragen und das von ihr einzuhebende Benützungsentgelt überlassen werden.
(2) Mit der Einhebung des Benützungsentgeltes (Abs. 1) wird den Gesellschaften (§§ 1 und 3) auch die bauliche und betriebliche Erhaltung im wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßigen Umfang übertragen.
§ 9
Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann die Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1992) einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Anlagen durch Verordnung übertragen werden. In der Verordnung ist ein unmittelbarer Kostenersatz durch den Bund vorzusehen, soweit nicht eine Deckung aus laufenden Mauteinnahmen aus der übertragenen Strecke gegeben ist.
§ 10
(1) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter Wahrung des öffentlichen Interesses zu führen.
(2) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) haben ein Erhaltungskonzept auszuarbeiten; eine Kostenrechnung für den Bereich der Erhaltung und Verwaltung ist vorzusehen. Ferner haben die Gesellschaften der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft jährlich zeitgerecht Kostenpläne für die Planung, den Bau, die Erhaltung und die Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat gegenüber den Gesellschaften (§§ 1 und 3) die für die technische Durchführung sowie die bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen (insbesondere die Vergabeordnung für öffentliche Bauaufträge einschließlich der Bestimmungen über die Vergabekontrollkommission) geltenden Grundsätze entsprechend den im Bereich der Wirtschaftsverwaltung des Bundes anzuwendenden Vorschriften festzulegen.
(4) Der (Anm.: richtig: Die) Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat den Gesellschaften (§§ 1 und 3) gegenüber die erforderlichen Zielvorgaben zu setzen, eine begleitende Kontrolle hinsichtlich der Maßnahmen der Gesellschaften einschließlich der Planungsmaßnahmen durchzuführen sowie eine Koordinierung der Tätigkeit der Gesellschaften (§§ 1 und 3) vorzunehmen.
§ 11
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist berechtigt, von den Gesellschaften (§§ 1 und 3) Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaften (§§ 1 und 3) zur Auskunftserteilung zu verpflichten.
§ 12
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gesellschaften (§§ 1 und 3)
a) Geldzuweisungen durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nach Maßgabe des ASFINAG-Gesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in seiner jeweils geltenden Fassung,
b) die nach Artikel VIII § 4 des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419/1991, überlassenen Benützungsentgelte.
(2) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für die Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
§ 13
(1) Die auf Grund der Verschmelzung nach den §§ 1 und 3 verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Verschmelzung nach den §§ 1 und 3 gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) (Grundsatzbestimmung) Auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehobene Entgelte oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 283, zu erlassen.
§ 14
(1) Durch Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden
a) das Arlberg Schnellstraße Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
b) das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Autobahnen- und Schnellstraßen-Gesellschaft, BGBl. Nr. 300/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 159/1990,
c) das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung der Autobahn Innsbruck-Brenner, BGBl. Nr. 135/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
d) das Pyhrn Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 479/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
e) das Tauernautobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982
f) das Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 442/1978, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 591/1982,
g) das Bundesgesetz betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien, BGBl. Nr. 372/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 175/1989
abgeändert.
(2) Die Bestimmungen des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1991, gelten sinngemäß für die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und die Alpen Straßen Aktiengesellschaft und bleiben im übrigen unberührt.
§ 16
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 9 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 2 Abs. 3, des § 4 Abs. 2 letzter Satz und des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 17
(1) Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 174/2004 tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.