Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann die Errichtung, Erhaltung und Verwaltung von Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (Verzeichnisse 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 420/1992) einschließlich der für deren Betrieb erforderlichen Anlagen durch Verordnung übertragen werden. In der Verordnung ist ein unmittelbarer Kostenersatz durch den Bund vorzusehen, soweit nicht eine Deckung aus laufenden Mauteinnahmen aus der übertragenen Strecke gegeben ist.
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