(1) Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) ist die Einhebung des Benützungsentgeltes an künftigen Mautstrecken (Artikel IV § 9 und Artikel VIII § 1 des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419) zu übertragen. Den Gesellschaften (§§ 1 und 3) kann auch gemäß Artikel VIII § 4 der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991 die Errichtung und Erhaltung einzelner Bundesstraßenstrecken übertragen und das von ihr einzuhebende Benützungsentgelt überlassen werden.
(2) Mit der Einhebung des Benützungsentgeltes (Abs. 1) wird den Gesellschaften (§§ 1 und 3) auch die bauliche und betriebliche Erhaltung im wirtschaftlich und betrieblich zweckmäßigen Umfang übertragen.
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