(1) Die auf Grund der Verschmelzung nach den §§ 1 und 3 verwirklichten Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Die Verschmelzung nach den §§ 1 und 3 gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) (Grundsatzbestimmung) Auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen eingehobene Entgelte oder Abgaben für die Benützung von Bundesstraßen dürfen nicht mit landesgesetzlich geregelten Abgaben belastet werden. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 283, zu erlassen.
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