BundesrechtBundesgesetzeATP-Durchführungsgesetz

ATP-Durchführungsgesetz

In Kraft seit 22. Februar 1991
Up-to-date

Abschnitt I

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Anwendung des ATP

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im grenzüberschreitenden Verkehr aus der und in die Republik Österreich gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, samt Anlagen, BGBl. Nr. 144/1978, in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden ATP genannt.

(2) Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, und das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) „Versender“ ist derjenige, für dessen Rechnung die Güterversendung besorgt wird und der in dem Beförderungspapier als solcher angeführt ist.

(2) „Absender“ ist derjenige, der den Vertrag über die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln im eigenen Namen abschließt; der Spediteur gilt als Absender.

(3) „Beförderer“ ist derjenige, der leicht verderbliche Lebensmittel auf Grund einer vertraglichen oder sonstigen Verpflichtung gegenüber dem Versender oder Absender übernimmt oder auf eigene Rechnung befördert.

§ 3 Pflichtentragung

(1) Die im ATP enthaltenen Pflichten treffen bei einer Beförderung im gewerblichen Verkehr

1. den Versender,

2. bei Fehlen eines Versenders den Absender,

im Werkverkehr und in allen sonstigen Fällen den Beförderer.

(2) Die im ATP enthaltenen Pflichten treffen Unternehmer des gewerblichen Verkehrs jedoch nur insoweit, als diese sich verpflichtet haben, solche Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen und nur insoweit, als die Einhaltung mit der Erbringung dieser Leistungen verknüpft ist. Anderen natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die sich verpflichtet haben, Leistungen zu vermitteln oder zu erbringen, die die Beachtung der Vorschriften des ATP sicherstellen sollen, obliegt die Beachtung nur insoweit, als sie mit der Durchführung der Leistungen verknüpft ist, die zu vermitteln oder zu überbringen sie übernommen haben.

§ 4 Bescheinigung und Bescheid

(1) Beförderungsmittel im Sinne des Art. 1 ATP, die für die grenzüberschreitende Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel bestimmt sind, bedürfen einer Bescheinigung, sofern der Verlade bzw. Entladeort der Ware im Hoheitsgebiet eines ATP-Vertragsstaates liegt. Diese Bescheinigung ist auf Ansuchen zu erteilen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, daß das Beförderungsmittel den Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage 1 ATP entspricht.

(2) Mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 1 ist die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal betraut; die Bescheinigung ist befristet (Anlage 1, Anhang 3 ATP) auszustellen.

(3) Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Ansuchens erteilt, so hat der Bundeskanzler auf schriftliches Verlangen der Partei durch Bescheid festzustellen, ob das Beförderungsmittel den Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage 1 ATP entspricht.

§ 5

Nach Beendigung einer Beförderung, die dem ATP unterliegt, aber nicht gemäß den Vorschriften dieses Abkommens durchgeführt wurde, darf nur der Landeshauptmann über die Lebensmittel verfügen.

Abschnitt II

Überprüfung

§ 6 Prüfstellen

(1) Die im ATP genannten Prüfungen sind vom Bescheinigungswerber bei einer Prüfstelle durchführen zu lassen, die über die zur Vornahme der Prüfung (Anlage 1 ATP) geeignete wärme- und kältetechnische Ausstattung verfügt und der auf Grund des Gesetzes betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, das Recht eingeräumt wurde, über das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Untersuchungen und Prüfungen Zeugnisse auszustellen, die als öffentliche Urkunden anzusehen sind. Die Prüfungen sind in den nach Anlage 1 ATP festgesetzten Abständen zu wiederholen.

(2) Prüfberichte und Gutachten ausländischer Prüfstellen, die von einer zuständigen Behörde eines ATP-Vertragsstaates zur Vornahme der nach dem ATP erforderlichen Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die Bescheinigungen einer ausländischen zuständigen Behörde eines ATP-Vertragsstaates, sind anzuerkennen, sofern auch die für die Ausstellung der ATP-Zertifikate in diesem Staat zuständige Behörde die inländischen Prüfberichte, Gutachten und Bescheinigungen in gleicher Weise anerkennt. Im Zweifelsfall entscheidet über die Anerkennung der Bundeskanzler.

§ 7 Kosten der Überprüfung

Wer bei einer Prüfstelle um eine Überprüfung ansucht, hat die Kosten der Überprüfung zu erlegen; diese sind nach dem für die Prüfstelle geltenden Gebührentarif zu berechnen.

Abschnitt III

Behördenzuständigkeit, Straf- und Vollzugsbestimmungen

§ 8 Überwachung

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Landeshauptmann.

§ 9 Strafbestimmung

Wer

1. eine diesem Bundesgesetz unterliegende Beförderung ohne Bescheinigung (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2) vornimmt,

2. bei Straßenfahrzeugen weder die Bescheinigung noch eine Fotokopie derselben im Fahrzeug mitführt oder auf Verlangen dem mit der Kontrolle beauftragten Organ vorzeigt, noch ein in Anlage 1 Anhang 3 ATP abgebildetes Zulassungsschild an dem Beförderungsmittel angebracht hat,

3. für die Beförderung der in den Anlagen 2 und 3 ATP bezeichneten leicht verderblichen Lebensmittel andere als die in Art. 1 ATP genannten Beförderungsmittel verwendet, sofern dies nicht auf Grund der zu erwartenden Temperaturen für die Aufrechterhaltung der in den Anlagen 2 und 3 festgesetzten Temperaturbedingungen offensichtlich überflüssig ist,

4. die in den Anlagen 2 und 3 ATP festgesetzten Temperaturbedingungen nicht einhält,

begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen.

§ 10 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut.