(1) Für die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel im grenzüberschreitenden Verkehr aus der und in die Republik Österreich gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, samt Anlagen, BGBl. Nr. 144/1978, in der jeweils geltenden Fassung, im folgenden ATP genannt.
(2) Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, und das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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