(1) Beförderungsmittel im Sinne des Art. 1 ATP, die für die grenzüberschreitende Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel bestimmt sind, bedürfen einer Bescheinigung, sofern der Verlade bzw. Entladeort der Ware im Hoheitsgebiet eines ATP-Vertragsstaates liegt. Diese Bescheinigung ist auf Ansuchen zu erteilen, wenn eine Überprüfung ergeben hat, daß das Beförderungsmittel den Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage 1 ATP entspricht.
(2) Mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß Abs. 1 ist die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal betraut; die Bescheinigung ist befristet (Anlage 1, Anhang 3 ATP) auszustellen.
(3) Wird die Bescheinigung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen des Ansuchens erteilt, so hat der Bundeskanzler auf schriftliches Verlangen der Partei durch Bescheid festzustellen, ob das Beförderungsmittel den Begriffsbestimmungen und Normen der Anlage 1 ATP entspricht.
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