(1) Die im ATP genannten Prüfungen sind vom Bescheinigungswerber bei einer Prüfstelle durchführen zu lassen, die über die zur Vornahme der Prüfung (Anlage 1 ATP) geeignete wärme- und kältetechnische Ausstattung verfügt und der auf Grund des Gesetzes betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfungswesen, RGBl. Nr. 185/1910, das Recht eingeräumt wurde, über das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Untersuchungen und Prüfungen Zeugnisse auszustellen, die als öffentliche Urkunden anzusehen sind. Die Prüfungen sind in den nach Anlage 1 ATP festgesetzten Abständen zu wiederholen.
(2) Prüfberichte und Gutachten ausländischer Prüfstellen, die von einer zuständigen Behörde eines ATP-Vertragsstaates zur Vornahme der nach dem ATP erforderlichen Prüfungen ermächtigt wurden, sowie die Bescheinigungen einer ausländischen zuständigen Behörde eines ATP-Vertragsstaates, sind anzuerkennen, sofern auch die für die Ausstellung der ATP-Zertifikate in diesem Staat zuständige Behörde die inländischen Prüfberichte, Gutachten und Bescheinigungen in gleicher Weise anerkennt. Im Zweifelsfall entscheidet über die Anerkennung der Bundeskanzler.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise