Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982
Gegenstand der Förderung
§ 2Voraussetzungen für die Förderung
§ 3(1) Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, daß
§ 4Zuteilung der Bundesmittel
§ 5Gewährung der Zuschüsse
§ 5aVon einer Einstellung der Zuschußauszahlung und ei
§ 5bDie Höhe der nach § 5 ermittelten Zuschüsse bleibt
§ 6Prüfung durch Organe des Bundes
§ 7Wohnbeihilfe
§ 8Gebührenbefreiung
§ 9Überschreitungsermächtigung
§ 10Schlußbestimmungen
§ 11Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. April 1982, § 3
Vorwort
§ 1 Gegenstand der Förderung
Der Bund gewährt zur Förderung der Errichtung von 5 000 Wohnungen, deren Baubeginn in die Jahre 1982 und 1983 fällt, Zinsen- und Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen, die zur Deckung der gesamten Baukosten aufgenommen werden.
§ 2 Voraussetzungen für die Förderung
Eine Förderung wird Gemeinden oder gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Errichtung von Wohnungen mit einer Nutzfläche von höchstens 130 m 2 zur Vergabe in Miete oder Nutzung gewährt, wenn
1. sichergestellt ist, daß die Baukosten der zu errichtenden Wohnungen die vom Land gemäß § 2 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, festgelegten angemessenen Gesamtbaukosten nicht übersteigen;
2. der Zinssatz des Hypothekardarlehens nicht mehr als der Nominalzinssatz der vor der Ausstellung der Förderungszusage zuletzt begebenen Bundesanleihe zuzüglich 1 vH jährlich und die Laufzeit mindestens 25 Jahre beträgt;
3. das Land Zuschüsse in gleicher Höhe wie der Bund gewährt, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gedeckt werden dürfen;
4. das Land bereit ist, bei Veränderungen des Zinsfußes des Hypothekardarlehens seine Leistung im gleichen Ausmaß zu verändern, in dem sich die Leistung des Bundes verändert;
5. das Land Zuschüsse, die nicht aus Mitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 gedeckt werden dürfen, in mindestens gleicher Höhe wie der Bund gewährt oder nachweist, daß die Gemeinde die Leistung dieser Zuschüsse, einschließlich ihrer allfälligen Änderungen gemäß Z 6, ganz oder teilweise übernommen hat.
§ 3
(1) Die Gewährung von Zuschüssen setzt voraus, daß sich der Förderungswerber verpflichtet,
1. in den ersten drei Jahren der Tilgung zur Annuität 3 vH des Darlehensbetrages und in der Folge einen gemäß Abs. 2 erhöhten Beitrag zur Annuität zu leisten;
2. die Wohnungen nur an Personen zu vergeben, deren jährliches Einkommen (Familieneinkommen) im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 12 und 13 Wohnbauförderungsgesetz 1968 den in § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Betrag nicht übersteigt. Dieser Grenzwert erhöht sich in dem in § 8 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 festgesetzten Ausmaß.
(2) Der in Abs. 1 Z 1 angeführte Beitrag zur Annuität erhöht sich ab dem vierten Jahr der Tilgung jährlich entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1976 oder eines an seine Stelle getretenen Index. Der Bundesminister für Bauten und Technik kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder durch Verordnung einen geringeren Erhöhungssatz festlegen; hiebei ist insbesondere auf die Einkommensentwicklung Bedacht zu nehmen.
§ 4 Zuteilung der Bundesmittel
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Bauten und Technik innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beim Amt der Landesregierung eingebrachte und vom dazu berufenen Wohnbauförderungsbeirat positiv begutachtete baureife Projekte vorzulegen.
(2) Der Bund fördert in jedem Land so viele der insgesamt zu errichtenden Wohneinheiten, als ihm nach dem Verteilungsschlüssel gemäß § 5 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1968 zukommt. Hat ein Land weniger Wohnungen gemeldet, als seinem Anteil entspricht, so sind die verbleibenden Wohneinheiten auf die übrigen Länder nach Maßgabe der Meldungen und allfälliger bis zum 15. Juni 1982 erfolgter Nachmeldungen entsprechend dem Verteilungsschlüssel aufzuteilen.
(3) Die von den Ländern benötigten Bundesmittel sind von ihnen unter Bekanntgabe des Fälligkeitszeitpunktes so anzufordern, daß die Auszahlung zeitgerecht erfolgen kann.
§ 5 Gewährung der Zuschüsse
(1) Der Bund trägt die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der vom Förderungswerber gemäß § 3 Z 1 zu leistenden Annuität und der sich aus § 2 Z 2 ergebenden Annuität. Bis zum Einsetzen der Tilgung werden nach dem Baufortschritt Zuschüsse in halber Höhe der anfallenden Zinsen, längstens jedoch für zwei Jahre, gewährt.
(2) Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind unter Vorlage der Darlehenspromesse an das nach Lage der Liegenschaft zuständige Amt der Landesregierung zu richten.
(3) Das Land darf Annuitätenzuschüsse nur auszahlen, wenn der Förderungswerber nachweist, daß er seinen Anteil an der schuldscheinmäßigen Annuität geleistet hat.
(4) Die Auszahlung von Annuitätenzuschüssen ist im Falle einer Kündigung des Darlehens einzustellen. Das gleiche gilt, wenn der Förderungswerber die Liegenschaft ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ins Eigentum einer anderen Person überträgt; in diesem Fall oder wenn das Darlehen widmungswidrig verwendet wird, hat das Land die vom Zeitpunkt der Übertragung oder der widmungswidrigen Verwendung an geleisteten Annuitätenzuschüsse zurückzufordern.
§ 5a
Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 2 Z 1)
1. ist abzusehen, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil durch eine zusätzliche Förderung des Landes,
2. kann abgesehen werden, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil aus Eigenmitteln des Förderungsnehmers
finanziert wird und sichergestellt ist, daß der Förderungszweck trotzdem erreicht wird.
§ 5b
Die Höhe der nach § 5 ermittelten Zuschüsse bleibt gegenüber der bisherigen Vertragslage unverändert, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet, eine Verringerung der Annuität durch Zinssatzsenkungen in Form einer Änderung des Vertrages über das Hypothekardarlehen, durch Laufzeitverlängerungen oder durch den Einsatz anderer Finanzierungsmittel den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entgeltmindernd anzurechnen.
§ 6 Prüfung durch Organe des Bundes
(1) Eine Abrechnung über die ordnungsgemäße Verwendung der Bundeszuschüsse ist vom Amt der Landesregierung am Ende jeden Jahres, längstens jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorzulegen, das das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen hat. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen anzuschließen.
(2) Das Bundesministerium für Bauten und Technik und das Bundesministerium für Finanzen sind berechtigt, durch ihre Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministeriums für Bauten und Technik und des Bundesministeriums für Finanzen auf Verlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung der geförderten Gebäude zu ermöglichen.
§ 7 Wohnbeihilfe
Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Wohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.
§ 8 Gebührenbefreiung
(1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2) Die gerichtliche Beglaubigung der Unterschrift des Förderungswerbers auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung des Darlehens errichteten Urkunden, die gerichtlichen Eingaben und die grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Hypothekardarlehen, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit.
§ 9 Überschreitungsermächtigung
Im Bundesfinanzgesetz 1982 ist in der Anlage I (Bundesvoranschlag) der Ansatz 1/53214/23 „Zuschüsse nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982“ zu eröffnen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Jahre 1982 die beim Ansatz 1/53214 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer Höhe von 90 Millionen Schilling zu tätigen und die dadurch eintretende Jahresausgabenüberschreitung durch gleichhohe Ausgabenrückstellungen beim Ansatz 1/59839 zu bedecken.
§ 10 Schlußbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,
2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und des § 9 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Landesregierung.
§ 11
Dieses Bundesgesetz tritt mit 16. April 1982, § 3 und § 10 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1983 treten mit 31. Dezember 1983, § 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 482/1984 tritt mit 1. Jänner 1985, § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 800/1993 tritt mit 1. Juni 1993 in Kraft.