Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1, des § 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und des § 4 Abs. 2 der Bundesminister für Bauten und Technik,
2. hinsichtlich des § 8 Abs. 1 und des § 9 der Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich des § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Landesregierung.
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