§ 7 Wohnbeihilfe — Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1982
Rückverweise
Die Länder haben aus den ihnen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 zufließenden Mitteln für die nach diesem Bundesgesetz geförderten Wohnungen Wohnbeihilfe (§ 15 Wohnbauförderungsgesetz 1968) zu gewähren.
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