Vorwort
§ 1
(1) Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende statistische Erhebungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung.
§ 2
Geschwulstkrankheiten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Karzinome, alle Sarkome, alle bösartigen Krankheiten des hämatopoetischen Systems, des Lymphsystems sowie des retikuloendothelialen Systems (Retothelsystems).
§ 3
(1) Jede Erkrankung und jeder Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit (§ 2) ist mit den im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstattung der Meldung zu treffen.
§ 4
Zur Meldung verpflichtet sind die verantwortlichen Leiter von
a) Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957;
b) Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften zur Früherkennung von Krebserkrankungen;
c) Instituten für pathologische Anatomie und
d) Instituten für gerichtliche Medizin.
§ 5
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.