Zur Meldung verpflichtet sind die verantwortlichen Leiter von
a) Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957;
b) Untersuchungsstellen der Gebietskörperschaften zur Früherkennung von Krebserkrankungen;
c) Instituten für pathologische Anatomie und
d) Instituten für gerichtliche Medizin.
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