(1) Über Geschwulstkrankheiten sind fortlaufende statistische Erhebungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
(2) Gegenstand der Erhebungen sind die Angaben zur Person sowie über Art, Lokalisation und Verlauf der Erkrankung.
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