(1) Jede Erkrankung und jeder Sterbefall an einer Geschwulstkrankheit (§ 2) ist mit den im § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu melden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstattung der Meldung zu treffen.
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