BundesrechtBundesgesetzeGewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

In Kraft seit 03. August 1973
Up-to-date

§ 1

(1) der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich in Höhe von Milliarde Schilling für den Ankauf von Krediten an internationale Finanzinstitutionen abzuschließen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den in § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955 vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.

§ 2

(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich mit den gemäß § 1 Abs. 1 angekauften US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank für Reconstruction und Development) einen Kredit in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) und der Interamerikanischen Entwicklung (Interamerican Development Bank) Kredite in US-Dollar im Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu gewähren.

(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Kredite sind mit 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein) zu verzinsen, haben eine Laufzeit von 15 Jahren und sind nach einer tilgungsfreien Zeit von fünf Jahren in zehn gleichen Jahresraten rückzahlbar.

§ 3

Die gemäß § 1 Abs. 1 angekauften und die gemäß § 2 Abs. 1 weitergegebenen US-Dollar-Beträge sind zu den am Tage des Ankaufes bzw. der Kreditgewährung jeweils geltenden Kassenwerten auf die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 4

Die Ermächtigung gemäß § 2 Abs. 1 erlischt spätestens am 30. Juni 1974.

§ 5

Die durch die Kreditgewährungen gemäß § 2 Abs. 1 bei Ansatz 5/54295 im Jahre 1973 anfallende Jahresansatzüberschreitung wird genehmigt. Zur Bedeckung dieser Überschreitung sind die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 heranzuziehen.

§ 6

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlage

Übereinkommen zwischen dem Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, und der Oesterreichischen Nationalbank wegen Gewährung eines Kredites an die Republik Österreich zwecks Gewährung von Krediten an internationale Finanzinstitutionen

Anl. 1 I.

Die Oesterreichische Nationalbank gewährt der Republik Österreich für den Ankauf von US-Dollar zwecks Gewährung von Krediten an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, an die Asiatische Entwicklungsbank und an die Interamerikanische Entwicklungsbank einen Kredit in Höhe von 1 Milliarde Schilling.

Anl. 1 II.

Zur Verzinsung dieses Kredites werden der Oesterreichischen Nationalbank 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein) vom jeweils aushaftenden Schuldbetrag vergütet.

Anl. 1 III.

Die Rückzahlung des Kredites erfolgt nach einem tilgungsfreien Zeitraum von 5 Jahren in 10 gleichen aufeinanderfolgenden jährlichen Tilgungsraten zu 100 Millionen Schilling. Vorzeitige Rückzahlungen durch internationale Finanzinstitutionen an die Republik Österreich führen jedoch zu entsprechenden vorzeitigen Rückzahlungen der Republik Österreich an die Oesterreichische Nationalbank.

Anl. 1 IV.

Dieses Übereinkommen wird einen Tag nach Verlautbarung im Bundesgesetzblatt wirksam.