Die gemäß § 1 Abs. 1 angekauften und die gemäß § 2 Abs. 1 weitergegebenen US-Dollar-Beträge sind zu den am Tage des Ankaufes bzw. der Kreditgewährung jeweils geltenden Kassenwerten auf die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 genannten Höchstbeträge anzurechnen.
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