(1) der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit der Oesterreichischen Nationalbank eine Vereinbarung, wie sie in der Anlage enthalten ist, über die Aufnahme eines Kredites der Republik Österreich in Höhe von Milliarde Schilling für den Ankauf von Krediten an internationale Finanzinstitutionen abzuschließen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 276/1969) in ihre Aktiven einzustellen. Der von der Oesterreichischen Nationalbank einzuräumende Kredit ist nicht auf den in § 41 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955 vorgesehenen Höchstbetrag anzurechnen.
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