(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ferner ermächtigt, namens der Republik Österreich mit den gemäß § 1 Abs. 1 angekauften US-Dollar der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (International Bank für Reconstruction und Development) einen Kredit in US-Dollar im Gegenwert bis zu 600 Millionen Schilling, der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) und der Interamerikanischen Entwicklung (Interamerican Development Bank) Kredite in US-Dollar im Gegenwert bis zu je 200 Millionen Schilling zu gewähren.
(2) Die gemäß Abs. 1 gewährten Kredite sind mit 4 v. H. p. a. (und zwar jährlich im nachhinein) zu verzinsen, haben eine Laufzeit von 15 Jahren und sind nach einer tilgungsfreien Zeit von fünf Jahren in zehn gleichen Jahresraten rückzahlbar.
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