Änderung der Staatsgrenze Österreich – Schweiz
Begriffsbestimmungen
§ 2Änderungen der Staatsgrenze im Hauptabschnitt Tirol-Graubünden
§ 3Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Scha
§ 4Der Verlauf der Staatsgrenze ist in den Abschnitte
§ 5Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Malf
§ 6Änderungen der Staatsgrenze im Hauptabschnitt Vorarlberg-St. Gallen
§ 7Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Rhei
§ 8Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Alte
§ 9Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission
§ 10Inkrafttreten und Vollziehung
Vorwort
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Tirol hinsichtlich der §§ 2 bis 5, Land Vorarlberg hinsichtlich der §§ 6 bis 8) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970;
3. Grenzkarte: die Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 3, 9, 12 und 18 zu dem genannten Vertrag).
§ 2 Änderungen der Staatsgrenze im Hauptabschnitt Tirol-Graubünden
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Altfinstermünz-Martinsbruck durch die Anlagen
1 (Grenzbeschreibung),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),
3 (Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte) und
4 (14 Luftbilder Nr. 7097 bis 7110 vom 21. September 1966, denen die Mittellinie des Inn zu entnehmen ist)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen der Mittellinie des Inn bestimmt.
§ 3
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Schalklhof-Altfinstermünz durch die Anlagen
1 (Grenzbeschreibung),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),
3 (Blatt Nr. 1179 der Grenzkarte) und
5 (Detailplan im Maßstab 1 : 10 000)
bestimmt.
§ 4
Der Verlauf der Staatsgrenze ist in den Abschnitten Schalklbach, Spisser Mühle und in dem Teil des Abschnittes Malfrag zwischen dessen Ende und dem Grenzpunkt Nr. 8 durch folgende Anlagen bestimmt:
1 (Grenzbeschreibung),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte),
3 (Blätter Nr. 1179 und 1159 der Grenzkarte) und
6 (12 Luftbilder Nr. 7083 bis 7094 vom 21. September 1966, 20 Luftbilder Nr. 6062 bis 6069 und 6074 bis 6085 vom 19. Juli 1967 und 2 Luftbilder Nr. 6217 und 6218 vom 8. August 1967, denen die Mittellinie zwischen dem linksufrigen und dem rechtsufrigen Hangfuß des Schalklbaches, des Zandersbaches und des Malfragbaches zu entnehmen ist).
§ 5
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Malfrag zwischen den Grenzpunkten 8 und 6 durch die Anlagen
1 (Grenzbeschreibung),
2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und
3 (Blatt Nr. 1159 der Grenzkarte)
bestimmt.
§ 6 Änderungen der Staatsgrenze im Hauptabschnitt Vorarlberg-St. Gallen
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Unterabschnitt Rhein Obere Strecke des Abschnittes Dreiländergrenzpunkt-Anfang des Diepoldsauer Durchstiches durch die Anlagen
10 (Grenzbeschreibung),
11 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und
12 (Blätter Nr. 1115, 1116 und 1096 der Grenzkarte)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.
§ 7
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Rhein Zwischenstrecke (Ende des Diepoldsauer Durchstiches-Anfang des Fussacher Durchstiches) durch die Anlagen
16 (Grenzbeschreibung),
17 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und
18 (Blätter Nr. 1096 und 1076 der Grenzkarte)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Rhein-Mittelgerinnes bestimmt.
§ 8
Der Verlauf der Staatsgrenze ist im Abschnitt Alter Rhein Brugger Horn-Bodensee durch die Anlagen
22 (Grenzbeschreibung),
23 (Koordinatenverzeichnis der Grenzpunkte) und
24 (Detailplan im Maßstab 1 : 5 000)
ohne Rücksicht auf spätere Veränderungen des Alten Rheines bestimmt.
§ 9 Österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission
(1) In die im Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
§ 10 Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 5 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Tirol und vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 6 bis 8 erforderlichen Verfassungsgesetzes des Landes Vorarlberg – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.