Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Tirol hinsichtlich der §§ 2 bis 5, Land Vorarlberg hinsichtlich der §§ 6 bis 8) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
2. Anlagen: die Anlagen zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970;
3. Grenzkarte: die Grenzkarte Österreich-Schweiz im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 3, 9, 12 und 18 zu dem genannten Vertrag).
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