(1) In die im Art. 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen vom 20. Juli 1970 vorgesehene Österreichisch-Schweizerische Grenzkommission ist je ein Vertreter der Länder Tirol und Vorarlberg aufzunehmen.
(2) Zu einem Beschluß der österreichischen Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
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