Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
§ 2
(1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesminist
§ 3§ 5
(1) Das Vermögen, das am 13. März 1938 im Eigentum
§ 6Hinsichtlich des Vermögens, das am 13. März 1938 i
§ 17Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvo
§ 18Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sow
§ 2(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
§ 3(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/19
§ 4(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 2
Vorwort
Abschnitt I.
§ 1
(1) Die Verluste von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten und Interessen der gesetzlich anerkannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen, die zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen eingetreten sind, begründen einen Anspruch nach Artikel 26 § 1 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche sind, soweit sie nicht von den Anspruchsberechtigten selbst geltend gemacht werden, in deren Namen befugt:
a) Für die einzelnen Einrichtungen der katholischen Kirche die Erzdiözese Wien,
b) für die Einrichtungen der evangelischen Kirche A. und H.B. der evangelische Oberkirchenrat A. und H.B. in Wien,
c) für die altkatholische Kirche in Österreich der Synodalrat der altkatholischen Kirche in Wien.
§ 2
(1) Die Ansprüche gemäß § 1 sind beim Bundesministerium für Finanzen anzumelden, welches die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien zur Entgegennahme dieser Anmeldungen in seinem Namen durch Verordnung ermächtigen kann.
(2) Über das weitere Verfahren und über die Regelung, von wem und wie die Ansprüche zu befriedigen sind, ergeht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein gesondertes Bundesgesetz.
Abschnitt II.
§ 3
Die durch die Auflösung der Religionsfonds eingetretenen Vermögensübertragungen stellen eine Vermögensentziehung im Sinne des Artikels 26 § 1 des Staatsvertrages und der Rückstellungsgesetze dar.
§ 5
(1) Das Vermögen, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet wird, geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, in das Eigentum der Religionsfonds-Treuhandstelle über.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im einzelnen unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums für Finanzen erläßt.
§ 6
Hinsichtlich des Vermögens, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und nicht unter § 5 Abs. 1 fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche auf solche Vermögen nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.
§ 17
Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstande haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 18
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, das Bundesministerium für Unterricht und zwar hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit dem beteiligten Bundesministerium, betraut.
Abschnitt II.
§ 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
Im Hinblick auf die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung der Befriedigung der Ansprüche der nachstehend genannten Kirchen und ihrer einzelnen Einrichtungen auf Rückgabe von Vermögenschaften sowie auf Wiederherstellung der gesetzlichen Rechte und Interessen, die diese Kirchen und ihre einzelnen Einrichtungen zufolge nationalsozialistischer Maßnahmen, insbesondere auf Grund des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr. 543/1939, und der zu diesem Gesetz ergangenen Durchführungsverordnungen verloren haben, gewährt der Bund den nachstehend genannten Kirchen zu Lasten des Kapitels 26 Titel 2 § 2 des Bundesfinanzgesetzes 1958, BGBl. Nr. 1/1958, und der entsprechenden Ansätze der Bundesvoranschläge für 1959 und 1960 für die Jahre 1958, 1959 und 1960 Vorschüsse und zwar für jedes Jahr:
a) an die katholische Kirche 100,000.000 S,
b) an die evangelische Kirche A. und H. B. 5,000.000 S,
c) an die altkatholische Kirche 300.000 S.
§ 3
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu BGBl. Nr. 269/1955)
(1) Der Vorschuß für das Jahr 1958 ist innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, der für das Jahr 1959 ist bis längstens 30. September 1959 flüssigzumachen. Der Vorschuß für das Jahr 1960 ist bis längstens 30. September 1960 flüssigzumachen.
(2) Jede der empfangsberechtigten Kirchen hat rechtzeitig dem Bundesministerium für Finanzen gegenüber eine zur Entgegennahme der Zahlung befugte kirchliche Einrichtung, die auch für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit besitzen muß, namhaft zu machen. Soweit solche Einrichtungen nicht rechtzeitig namhaft gemacht werden, ist der in Betracht kommende Betrag wie folgt zu überweisen:
a) für die katholische Kirche an die Erzdiözese Wien,
vertreten durch den Ordinarius;
b) für die evangelische Kirche A. und H. B. an die Landeskirchengemeinde,
vertreten durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B.;
c) für die altkatholische Kirche an diese Kirche,
vertreten durch den Synodalrat.
(3) Die Verteilung dieser Beträge bleibt den gemäß Abs. 2 empfangsberechtigten kirchlichen Einrichtungen nach Herstellung des innerkirchlichen Einvernehmens überlassen.
§ 4
(Anm.: aus BGBl. Nr. 294/1958, zu § 2, BGBl. Nr. 269/1955)
Wenn die im § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 269/1955, in der Fassung des Abschnittes I des vorliegenden Bundesgesetzes angekündigte gesetzliche Regelung nicht bis zum 30. Dezember 1960 getroffen wird, sind die im § 2 genannten Vorschüsse nicht zurückzuzahlen. Wird eine solche Regelung vor dem 30. Dezember 1960 getroffen, so sind von den in dieser Regelung mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1958 vorzusehenden Leistungen des Bundes die Vorschüsse abzuziehen.