Hinsichtlich des Vermögens, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und nicht unter § 5 Abs. 1 fällt, wird die Religionsfonds-Treuhandstelle durch dieses Bundesgesetz berechtigt, Rückstellungsansprüche auf solche Vermögen nach den Bestimmungen der Rückstellungsgesetze geltend zu machen.
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