Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche die Übertragung von Vermögenswerten zum Gegenstande haben, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
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