(1) Das Vermögen, das am 13. März 1938 im Eigentum eines Religionsfonds gestanden ist und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des Behörden-Überleitungsgesetzes verwaltet wird, geht mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Ersten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 156/1946, in das Eigentum der Religionsfonds-Treuhandstelle über.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen stellt durch Bescheid fest, welche Vermögenschaften im einzelnen unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen. Das Bundesministerium für Finanzen kann diese Befugnis durch Verordnung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien übertragen, welche in diesem Falle die Bescheide im Namen des Bundesministeriums für Finanzen erläßt.
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