Snus & Nikotinbeutel
Worin liegt der rechtliche Unterschied?
Sijin Sun
Legal & Marketing
Vor ziemlich genau 2 Jahren ging unsere Plattform GesetzeFinden.at live. Und weil Jubiläen gefeiert gehören, nehmen wir euch mit auf unseren Rückblick ins Jahr 2024…
01. April 2025
·Update
Bereits seit Längerem arbeiten wir an diesem Update – mit Freude teilen wir euch mit, dass GesetzeFinden.at nun noch umfangreicher ist als bisher!
26. Dezember 2024
·News
Neugierig welche Paragrafen am meisten aufgerufen wurden? 👀
10. Dezember 2024
·Update
Seit knapp 1.5 Jahren vereinfachen wir mit GesetzeFinden.at den Zugang zum Recht - nun freut es uns eines der bisher umfangreichsten Plattform-Updates zu verkünden.
Der Umgang mit Tabakwaren und verwandten Produkten, wie Snus und Nikotinbeuteln, ist ein zentrales Thema der Gesundheitspolitik in Österreich. Besonders Jugendliche sollen dabei geschützt werden. In diesem Blog-Post befassen wir uns zunächst mit dem Unterschied zwischen Snus und Nikotinbeuteln. Anschließend werfen wir einen Blick auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Österreich – mit einem näheren Blick auf Wien.
Nikotinbeutel enthalten keinen Tabak sondern Nikotinsalze, gewonnen von einer Tabakpflanze. Snus besteht aus feingemahlenem Tabak, Nikotinbeutel sind also tabakfreie Snusbeutel.
Dieser Unterschied bewirkt, dass Snus unter den Begriff
“Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse oder Nachahmerprodukte von Tabakwaren”
fällt, während Nikotinbeutel es nicht tun.
Tabakfreie Nikotinbeutel fallen hingegen unter die Kategorie der “sonstigen Rausch- und Suchtmittel, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Abhängigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen”.
Der Erwerb, Besitz und Konsum, dieser sonstigen Rausch- und Suchtmittel, ist Jugendlichen laut allen Jugendschutzgesetzen untersagt.
Jedes Bundesland hat sein eigenes Jugendschutzgesetz, welches sich im Großen und Ganzen ähnelt.
Unterschiede liegen z.B. in der Höhe von Sanktionen für solche Übertretungen. Ob der Verstoß von einer jugendlichen (<18) oder einer erwachsenen Person (≥18) begangen wurde, spielt dabei eine wesentliche Rolle.
Jugendliche (<18), die gegen diese Vorschriften verstoßen, drohen eine Geldstrafe von bis zu 200 Euro, gemäß §12 Abs 4 Z 2 des Wiener Jugendschutzgesetzes. Zusätzlich kann eine Teilnahme an einem Beratungs- und Informationsgespräch beim zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger angeordnet werden.
Bei Erwachsenen (≥18) sieht das Strafmaß bei einem Verstoß ohne Gewinnabsicht eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Tagen vor gemäß §12 Abs 3 des Wiener Jugendschutzgesetzes. Verstoßen Erwachsene gegen diese Vorschriften mit Gewinnabsicht, droht, gemäß §12 Abs 2 des Wiener Jugendschutzgesetzes, eine Geldstrafe bis zu 15.000€ oder eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Woche.
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