(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen oder der Geschäftsräume, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2.
(2) Das Förderungsdarlehen des Landes ist halbjährlich im Nachhinein mit 0,5 vH des aushaftenden Betrages zu verzinsen. Die Zinsen sind ab Beginn der Darlehenslaufzeit jeweils am 1. April und 1. Oktober zu entrichten.
(3) Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre. Die Rückzahlung beginnt nach 5 Jahren und beträgt
vom 6. bis 10. Jahr halbjährlich 1 vH
vom 11. bis 15. Jahr halbjährlich 1,5 vH
vom 16. bis 20. Jahr halbjährlich 2 vH
vom 21. bis 25. Jahr halbjährlich 2,5 vH
vom 26. bis 30. Jahr halbjährlich 3 vH
des Darlehensbetrages. Rückzahlungstermine sind der 1. April und der 1. Oktober.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 79 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten
…VI. HAUPTSTÜCK Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Außerkrafttreten § 79. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1989 in Kraft. (2) Bis zur Kundmachung entsprechender Verordnungen sind folgende zum Wohnbauförderungsgesetz 1984 und zum Wohnhaussanierungsgesetz erlassene Verordnungen weiterhin anzuwenden: Verordnung der Wiener Landesregierung…
§ 9 Förderungswerber
…Förderungswerber § 9. (1) Förderungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur gewährt werden: 1. für die Errichtung von Wohnungen…
§ 53 Ansuchen und Anträge
…entfällt; LGBl. Nr. 7/2024 vom 7. Februar 2024. (4) Mieter haben überdies das Bestehen des Mietverhältnisses und im Sinne des § 9 des Mietrechtsgesetzes die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Bei Benützung einer Dienstwohnung ist die Zustimmung des Hauseigentümers zur Vornahme der Arbeiten erforderlich…
§ 28 Erledigung der Ansuchen und Anträge
…benachbarten Liegenschaften gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien von einem Bauträger mehr als 10 Wohneinheiten für Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 lit. a errichtet werden. (2) Nach Genehmigung einer Förderung gemäß § 7 Abs. 1 Z …
WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 9
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens des Landes beginnt nach Zuzählung des Darlehens mit dem dem Bezug der Wohnungen oder der Geschäftsräume, spätestens jedoch dem der Fertigstellungsanzeige gemäß § 128 der Bauordnung für Wien nächstfolgenden Termin gemäß Abs. 2. (2) Das Förderungsdarlehen des …
§ 11 Förderung der Errichtung von Eigenheimen und von Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf
…11. (1) Die Förderung der Errichtung von Eigenheimen und Dachgeschossausbauten für den Eigenbedarf (inkl. Überlassung an nahestehende Personen gemäß § 2 Z 11 WWFSG 1989) erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von 365 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, höchstens jedoch im angemessenen Ausmaß gemäß § …
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