TPBBO 2020
(1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung des im § 1 angeführten Gewerbes nur Personenkraftwagen verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eingesetzten Kraftfahrzeuge müssen zudem dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen und den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie ausreichend Platz für eine sichere Unterbringung des Gepäcks der Fahrgäste aufweisen.
(3) Im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi dürfen nur Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171, S 1, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. Nr. L 188, S 1, verwendet werden, wenn sie den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Es dürfen auch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben verwendet werden, diese müssen aber die oben angeführten Emissionsgrenzwerte ebenfalls einhalten.
(4) Personenkraftwagen, welche bereits im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi verwendet werden und die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen, können durch den bisherigen Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin verwendet werden. Erfolgte die Abmeldung auf Grund der Verlegung des dauernden Standorts des Fahrzeuges in einen anderen Bezirk oder auf Grund der Zuweisung eines neuen Kennzeichens so ist die Weiterverwendung ebenfalls zulässig.
(5) Von den in § 3 Abs. 3 angeführten EURO-6-Emissionsgrenzwerten kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Konzessionsinhabers in Ausnahmefällen für bestimmte Fahrzeuge befreien, wenn auf Grund der Besonderheit des Fahrzeuges und der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Ausstattung das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten. Dies hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Alle im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi eingesetzten Fahrzeuge, müssen über funktionierende Einrichtungen zur bargeldlosen Bezahlung mittels Kredit-, Debit- bzw. Bankomatkarte verfügen. Davon ausgenommen sind
a) Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung (§ 14 Abs. 1a Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) und/oder für Fahrten im Zuge der Schülerbeförderung (§ 14 Abs. 1a Z 2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996) verwendet werden;
b) Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten, bei denen der Fahrpreis mittels Vorkasse bereits vor Fahrtantritt bezahlt worden ist, verwendet werden.
(7) Das Taxifahrzeug und die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Sicherheitsgurten, Kleiderhaken, Gepäcksträger und dergleichen) müssen sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Sie dürfen über die jeweiligen witterungsbedingten Verschmutzungen hinaus nicht verunreinigt sein und dürfen keine wesentlichen Schäden oder sichtbehindernden Verklebungen oder Bemalungen aufweisen.
§ 3 TPBBO 2020 · TPBBO 2020 · Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler
§ 3 § 3
…2. Abschnitt Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi § 3 Taxifahrzeug (1) Unbeschadet der kraftfahrrechtlichen Vorschriften dürfen bei der Ausübung des im § 1 angeführten Gewerbes nur Personenkraftwagen verwendet werden, deren Bau, Einrichtung und…
§ 4 § 4
…§ 4 Ersatzfahrzeuge (1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen für Taxifahrzeuge des § 3, ist im Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw – Taxi im Schadensfall nur vorübergehend und nur unter Einhaltung der in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen für…
§ 21 § 21
…bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer a) § 4 zuwiderhandelt; b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird.…
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