(1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen.
(2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267,- Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
a) § 4 zuwiderhandelt;
b) nicht dafür sorgt, dass die gemäß § 3 Abs. 5 erforderliche Ausnahmegenehmigung mitgeführt wird.
§ 21 TPBBO 2020 · TPBBO 2020 · Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2020, Tiroler
§ 21 § 21
…5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 21 Strafbestimmungen (1) Übertretungen dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 zu bestrafen. (2) Abgesehen von den im § 15 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz…
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