THKDBV 2026
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung regelt die Einrichtung und den Betrieb einer Heizungs- und Klimaanlagendatenbank als EDV-Anwendung einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen und der Übermittlungsvorgänge.
(1) Die Landesregierung hat eine geeignete Online-Applikation für die Verarbeitung und für die Abfrage der Daten nach § 35 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zur Verfügung zu stellen. Zur Überprüfung der Inspektionsberichte im Rahmen des Unabhängigen Kontrollsystems muss es der Landesregierung möglich sein, den Urheber der Hinzufügung von Informationen in die Datenbank zu ermitteln. Die Landesregierung kann sich bei der Einrichtung der für die Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erforderlichen EDV-Anwendung gemäß § 1 eines Dienstleisters bedienen.
(2) Die Behörden im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und die Betreiber der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben das Recht auf Online-Zugriff auf alle Daten der jeweiligen Heizungs- und Klimaanlagen.
(3) Die aggregierten anonymisierten Daten sind auf Antrag für statistische Zwecke oder Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Dem Betreiber der Anlage sind auf Antrag die Daten für seine Anlage zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Inspektionsberichten zu etablieren.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU) 2018/1999 die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Inspektionsberichte anhand einer repräsentativen Stichprobe zu überprüfen. Der Bewertungszeitraum der Stichprobe darf ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Die Aussteller von Inspektionsberichten und die Betreiber der Anlagen, auf die sich der Inspektionsbericht bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L, Nr. 2024/1275, 8.5.2024, umgesetzt.
(2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt:
1.Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. 2018, Nr. L 328, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413,
2.Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand, ABl. L, 2025/1328, 29.08.2025.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Heizungs- und Klimaanlagendatenbankverordnung, VBl. Tirol Nr. 38/2023, außer Kraft.