THKDBV 2026
(1) Die Landesregierung hat ein Unabhängiges Kontrollsystem zur Überprüfung von Inspektionsberichten zu etablieren.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 und der Verordnung (EU) 2018/1999 die in der Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Inspektionsberichte anhand einer repräsentativen Stichprobe zu überprüfen. Der Bewertungszeitraum der Stichprobe darf ein Jahr nicht überschreiten.
(3) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete Stellen und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Die Aussteller von Inspektionsberichten und die Betreiber der Anlagen, auf die sich der Inspektionsbericht bezieht, haben der Landesregierung oder den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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