§ 1 Gebührenhöhe
§ 1 § 1
(1) Die Fleischuntersuchungsgebühren werden für folgende Maßnahmen an Werktagen, ausgenommen Samstage, jeweils in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr festgelegt:
| Tarifpost | Gebührenhöhe |
| 1 | Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier bzw Partie | | |
| 1.1 | bei Rindern und Einhufern über 6 Monate | 12,08 € | |
| 1.2 | bei Rindern und Einhufern bis 6 Monate (= Kälber, Fohlen) | 7,25 € | |
| 1.3 | bei Schweinen über 25 kg | 7,25 € | |
| 1.4 | bei Schweinen bis 25 kg (= Ferkel) | |
| Anmerkungen: 1 Gebühren in dieser Höhe sind auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Zustimmung des Fleischuntersuchungsorgans dann vorzuschreiben, wenn in Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 300 Tieren pro Jahr vom Verfügungsberechtigten geeignete, elektronisch gespeicherte Daten für die Erfassung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt werden |
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(2) Die Mindestgebühr für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort beträgt 41,11 €.
(3) Sind für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zwei Untersuchungsorgane erforderlich (Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes), ist für jede Untersuchung eine Mindestgebühr von 41,11 € zu entrichten.
§ 2 Zuschläge
§ 2 § 2
(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je Einheit:
| Tierart | Einheit | Zuschlag in Euro je Einheit |
| 1 | bei Rindern und Einhufern | je geschlachtetem Tier | 0,90 € |
| 2 | bei Schweinen | je geschlachtetem Tier | 0,20 € |
| 3 | bei Schafen, Ziegen, Wild aus freier Wildbahn und Farmwild | je geschlachtetem Tier | 0,30 € |
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§ 3 Entschädigung
§ 3 § 3
(1) Die Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 60 % der sich gemäß § 1 und § 2 Abs 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 38,67 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.
(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,95 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.
(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 16,90 €.
(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1.000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleisteter Viertelstunde für amtliche Tierärzte 20,90 € und für amtliche Fachassistenten 13,10 €.
(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 9,67 €.
§ 4 Verweisungen auf Bundesrecht
§ 4 § 4
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als Verweisungen auf die im Folgenden letztzitierte Fassung:
1. Fleischuntersuchungsverordnung 2006 – FlUVO, BGBl II Nr 109/2006; BGBl II Nr 190/2023;
2. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006; BGBl I Nr 186/2023;
3. LMSVG-Kontrollgebührenverordnung – LMSVG-KoGeV, BGBl II Nr 361/2007; BGBl II Nr 394/2022.
§ 5 In- und Außerkrafttreten
§ 5 § 5
Diese Verordnung tritt mit 29. März 2024 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Gleichzeitig tritt die Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2023 – S.FlUGebVO 2023, LGBl Nr 107/2022, außer Kraft.