§ 5 In- und Außerkrafttreten
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
Diese Verordnung tritt mit 29. März 2024 in Kraft. Sie ist auf jene Leistungen gemäß § 1 des Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetzes 2008 anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt erbracht werden. Gleichzeitig tritt die Salzburger Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2023 – S.FlUGebVO 2023, LGBl Nr 107/2022, außer Kraft.
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