(1) Die Mindestentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 1 FlUGG) beträgt 60 % der sich gemäß § 1 und § 2 Abs 1 ergebenden Gebühr, mindestens jedoch 38,67 € für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Trichinenuntersuchungen und Überprüfungen gemäß § 11 Abs 4 FlUVO in einem Arbeitsgang am selben Ort.
(2) Die Wegentschädigung (§ 6 Abs 2 Z 2 FlUGG) beträgt 0,95 € für jeden zurückgelegten Kilometer des Hin- und Rückwegs, wenn diese zusammen mehr als 2 km lang sind.
(3) Die besondere Vergütung für die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung in Laboratorien (§ 6 Abs 2 Z 3 FlUGG) beträgt 16,90 €.
(4) In Betrieben mit einer Schlachtkapazität von mehr als 1.000 Großvieheinheiten jährlich beträgt die Entschädigung pro geleisteter Viertelstunde für amtliche Tierärzte 20,90 € und für amtliche Fachassistenten 13,10 €.
(5) Für die elektronische Dokumentation der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 8 FlUVO gebührt eine Entschädigung in der Höhe von 9,67 €.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden