§ 2 Zuschläge
In Kraft seit 29. März 2024
Up-to-date
(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich für Tätigkeiten an Samstagen in der Zeit zwischen 5:30 und 22:00 Uhr um 50 %, an Werktagen in der Zeit zwischen 22:00 und 5:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 100 %.
(2) Für Rückstandskontrollen gemäß § 56 LMSVG erhöhen sich die Gebühren gemäß § 1 um folgende Beträge je Einheit:
Tierart | Einheit | Zuschlag in Euro je Einheit | |
1 | bei Rindern und Einhufern | je geschlachtetem Tier | 0,90 € |
2 | bei Schweinen | je geschlachtetem Tier | 0,20 € |
3 | bei Schafen, Ziegen, Wild aus freier Wildbahn und Farmwild | je geschlachtetem Tier | 0,30 € |
4 | bei Hühnern | je 1.000 Stück | 1,90 € |
5 | bei Puten. Gänsen und Enten | je 100 Stück | 1,90 € |
6 | bei Kaninchen und Hasenartigen | je 100 Stück | 1,00 € |
(3) Die Gebühr gemäß § 1 Abs 1 TP 4 erhöht sich um einen Verwaltungsbeitrag von 15,60 € für die Fleischbeschauausgleichskasse pro durchgeführter Kontrolle.
(4) Für den postalischen Versand von Rechnungen an die Fleischbetriebe sind 1,70 € je Rechnung zu verrechnen.
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