S. KBBVO
Gliederung
4. Abschnitt Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine
§ 18b Begriffsbestimmungen
Im Sinn der §§ 18c und 18d gelten als
1. Kinder: Personen, die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
2.vertriebene Kinder: Personen gemäß § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
3.vertriebene Personen: Personen gemäß § 1 Z 1 oder 3 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), ohne Kinder zu sein;
4.Vertriebenen-Verordnung bzw VertriebenenVO: Verordnung der Bundesregierung über einvorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl II Nr 92/2022.
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