VertriebenenVO
(1) Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2024.
(2) Ergeht ein Beschluss des Rates gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b oder 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG, endet das Aufenthaltsrecht zu dem im Beschluss genannten Zeitpunkt. (Anm. 1)
(3) Das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 1 oder 3 erlischt, wenn der Betreffende das Bundesgebiet nicht bloß kurzfristig verlässt.
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Anm. 1: Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1460 des Rates)
§ 18b S. KBBVO · S. KBBVO · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsverordnung 2019
§ 18b Begriffsbestimmungen
…nicht vollendet haben; 2. vertriebene Kinder: Personen gemäß § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung für die Dauer ihres vorübergehenden Aufenthaltsrechts (§ 4 VertriebenenVO), die zu Beginn des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 3. vertriebene Personen: Personen gemäß § 1 Z 1…
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