Vorwort
§ 1 Bodenstandorteignung
§ 1 § 1
(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.
(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.
Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung (hinsichtlich der Produktionsfunktion) | erforderliche Punktezahl |
Böden der Kategorien 1, 2 und 3 | 20 |
Böden der Kategorie 4 | 30 |
Böden der Kategorie 5 | 40 |
(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes (§ 7 Abs 2 ROG 2009) als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.
(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.
§ 2 Lagepunkte
§ 2 § 2
(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:
Lage der Anlage | Punkte |
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14 | 5 |
im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14 | 10 |
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1 | 15 |
(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:
Gebiet | Übergangsbereich | |
1. | Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt | 150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse |
2. | Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt | 100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse |
3. | Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha | 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche |
4. | Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha | 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche |
5. | Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha | 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche |
6. | Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe | 50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche |
7. | Landwirtschaftliche Hofstellen | 100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle |
8. | Bergbaustandorte | 100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid |
9. | Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien | 100 m Abstand um die Grenzen der Deponie |
10. | Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz | 100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten |
11. | Abfallbehandlungsanlagen | 100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage |
12. | Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur | 100 m Abstand um die Bauten der Anlage |
13. | Umspannwerke | 100 m Abstand um die Grenzen der Anlage |
14. | Kommunale Kläranlagen | 100 m Abstand um die Grenzen der Anlage |
§ 3 Konfigurationspunkte
§ 3 § 3
(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:
1. Art:
a) | für Agri-Photovoltaikanlagen | 5 Punkte; |
b) | für innovative Agri-Photovoltaikanlagen | 10 Punkte; |
2. Flächeneffizienz:
a) | für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha | 5 Punkte; |
b) | für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha | 10 Punkte. |
(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:
1. Agri-Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und eine Stromproduktion als Sekundärnutzung ermöglicht und zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) Mindestabstand der Photovoltaik-Modultischunterkante zum Boden von 80 cm;
b) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Bodenfläche der Photovoltaikanlage zur Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.
2. innovative Agri-Photovoltaikanlage: eine Anlage gemäß der Z 1 mit
a) vertikal montierten Modulen oder
b) aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden.
3. spezifischer Energieertrag: Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage als Indikator für die Flächeneffizienz.
§ 4 Leistungspunkte
§ 4 § 4
Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:
1. für Anlagen mit einer Leistung ab 501 bis 1.000 kWp | 5 | Punkte; |
2. für Anlagen mit einer Leistung größer 1.000 kWp | 10 | Punkte |
§ 5 Beurteilung im Einzelfall
§ 5 § 5
(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte
1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß § 2 Abs 2 Z 8, 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung 1 MW,
2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten,
3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des § 35 Abs 2 ROG 2009 sowie
4. innerhalb raumstruktureller Insellagen.
(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.
§ 6 Inkrafttreten
§ 6 § 6
Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.
Anl. 1
Anhänge
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