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Photovoltaik-Kennzeichnungsverordnung

PKV
In Kraft seit 01. November 2023
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§ 1 Bodenstandorteignung

§ 1 § 1

(1) Eine Kennzeichnung von Flächen für freistehende Photovoltaikanlagen auf unbelasteten Gebieten des Grünlands setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 39b Abs 2 ROG 2009 eine Bodenstandorteignung der Anlage voraus.

(2) Eine Bodenstandorteignung ist gegeben, wenn für das Vorhaben gemäß den §§ 2 bis 4 in Summe zumindest jene Punktezahl erreicht wird, die gemäß der nachstehenden Tabelle für Böden der entsprechenden Kategorie erforderlich ist.

Kategorie gemäß Bodenfunktionsbewertung (hinsichtlich der Produktionsfunktion) erforderliche Punktezahl
Böden der Kategorien 1, 2 und 3 20
Böden der Kategorie 4 30
Böden der Kategorie 5 40

(3) Die Bodenfunktionsbewertung ist im geographischen Informationssystem des Landes (§ 7 Abs 2 ROG 2009) als Planungsgrundlage ersichtlich gemacht.

(4) Für eine Bodenfunktionsbewertung im Einzelnen ist die ÖNORM L 1076, Grundlagen zur Bodenfunktionsbewertung, Ausgabe 15.3.2013, heranzuziehen.

§ 2 Lagepunkte

§ 2 § 2

(1) Für Photovoltaikanlagen im Übergangsbereich zu Gebieten gemäß Abs 2 sind je nach Lage folgende Punkte anzurechnen:

Lage der Anlage Punkte
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 2 bis 14 5
im Übergangsbereich zu zwei oder mehreren Gebieten gemäß Abs 2 Z 2 bis 14 10
im Übergangsbereich zu einem Gebiet gemäß Abs 2 Z 1 15

(2) Als Übergangsbereiche werden je nach Gebiet festgelegt:

Gebiet Übergangsbereich
1. Autobahnen und hochrangige Eisenbahnen gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt 150 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse
2. Hochrangiges Straßenverkehrs- und Eisenbahnnetz gemäß Anlage, soweit oberirdisch geführt 100 m Abstand vom Fahrbahnrand bzw der äußeren Gleisachse
3. Bauland Industriegebiete, Gewerbegebiete, Betriebsgebiete, Sonderflächen und Gebiete für Handelsgroßbetriebe, jeweils ab einer Widmungsfläche von 1 ha 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
4. Verkehrsflächen für Parkplätze (§ 35 Abs 3 ROG 2009), soweit oberirdisch und ab einer Widmungsfläche von 0,5 ha 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
5. Grünland Lagerplätze ab einer Widmungsfläche von 1 ha 100 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
6. Grünland Kleingartengebiete, Sportanlagen, Campingplätze und Friedhöfe 50 m Abstand um die Grenzen der Widmungsfläche
7. Landwirtschaftliche Hofstellen 100 m Abstand um die Bauten der landwirtschaftlichen Hofstelle
8. Bergbaustandorte 100 m Abstand um die Grenzen der Abbaufläche gemäß Bewilligungsbescheid
9. Deponieflächen gemäß § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002, ausgenommen Bodenaushubdeponien 100 m Abstand um die Grenzen der Deponie
10. Altlasten gemäß dem Altlasten-Sanierungsgesetz 100 m Abstand um die Grenzen der Altlasten
11. Abfallbehandlungsanlagen 100 m Abstand um die Grenzen der Abfallbehandlungsanlage
12. Tal-, Mittel- und Bergstationen für Anlagen touristischer Infrastruktur 100 m Abstand um die Bauten der Anlage
13. Umspannwerke 100 m Abstand um die Grenzen der Anlage
14. Kommunale Kläranlagen 100 m Abstand um die Grenzen der Anlage

§ 3 Konfigurationspunkte

§ 3 § 3

(1) Je nach Art und Flächeneffizienz der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

1. Art:

a) für Agri-Photovoltaikanlagen 5 Punkte;
b) für innovative Agri-Photovoltaikanlagen 10 Punkte;

2. Flächeneffizienz:

a) für spezifische Energieerträge ab 750 bis 1100 MWh/ha 5 Punkte;
b) für spezifische Energieerträge größer 1100 MWh/ha 10 Punkte.

(2) Im Sinn des Abs 1 gilt als:

1. Agri-Photovoltaikanlage: Eine Photovoltaikanlage, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und eine Stromproduktion als Sekundärnutzung ermöglicht und zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt:

a) Mindestabstand der Photovoltaik-Modultischunterkante zum Boden von 80 cm;

b) landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75 % der Bodenfläche der Photovoltaikanlage zur Produktion von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen.

2. innovative Agri-Photovoltaikanlage: eine Anlage gemäß der Z 1 mit

a) vertikal montierten Modulen oder

b) aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens 2 m über ebenem Boden.

3. spezifischer Energieertrag: Verhältnis von jährlichem Energieertrag zur Gesamtfläche der Anlage als Indikator für die Flächeneffizienz.

§ 4 Leistungspunkte

§ 4 § 4

Je nach Leistung der Photovoltaikanlage sind folgende Punkte anzurechnen:

1. für Anlagen mit einer Leistung ab 501 bis 1.000 kWp 5 Punkte;
2. für Anlagen mit einer Leistung größer 1.000 kWp 10 Punkte

§ 5 Beurteilung im Einzelfall

§ 5 § 5

(1) Keine Bewertung der Bodenstandorteignung nach Punkten, sondern nach den Umständen des Einzelfalls ist vorzunehmen für Standorte

1. innerhalb der Grenzen von Anlagen gemäß § 2 Abs 2 Z 8, 9, 13 und 14 sowie Wasserkraftwerken mit einer Engpassleistung 1 MW,

2. auf gesicherten oder sanierten Altlasten,

3. auf künstlichen Wasserkörpern und nicht gewidmeten Verkehrsflächen im Sinn des § 35 Abs 2 ROG 2009 sowie

4. innerhalb raumstruktureller Insellagen.

(2) Raumstrukturelle Insellagen werden begrenzt durch Widmungen und Flächen gemäß § 2 Abs 2 Z 1 bis 4, Verkehrsinfrastruktureinrichtungen und naturräumliche Strukturen zu höchstens 25 %.

§ 6 Inkrafttreten

§ 6 § 6

Diese Verordnung tritt mit 1. November 2023 in Kraft.

Anl. 1

Anhänge

Anlage
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